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   VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158   

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https://dejure.org/2002,4331
VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158 (https://dejure.org/2002,4331)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158 (https://dejure.org/2002,4331)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 1 Ne 02.1158 (https://dejure.org/2002,4331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens neu gefassten Bebauunungsplan wegen unzureichender Berücksichtigung von Maßnahmen zum Verkehrslärmschutz; Frage der Erstreckung der Aussetzung des Vollzugs einer früheren Fassung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 41; VwGO § 47 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 176
  • DVBl 2002, 1435 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158
    Umstritten ist, ob es sich bei der Anwendung dieser Vorschriften um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der andere Belange allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG berücksichtigt werden können (so BVerwG ,4. Senat, vom 28.1.1999 E 108, 248 = DVBl 1999, 1288 ), oder ob diese Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der fachplanerischen bzw. bauleitplanerischen Abwägung erfolgt (so BVerwG ,11. Senat = nunmehr 9. Senat, vom 15.3.2000 E 110, 370 = DVBl 2000, 1342 ).

    Der Planungsträger hat bei der Entscheidung, in welchem Umfang die Betroffenen auf passiven Lärmschutz verwiesen werden dürfen, "nicht annähernd" die sonst für die Abwägung typische Wahlfreiheit (BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.02.2002 - 1 NE 01.2565
    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158
    Auf Antrag der Antragsteller setzte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bebauungsplan mit Beschluss vom 14. Februar 2002 außer Vollzug (1 NE 01.2565).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Akten dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 NE 01.2565 beigezogen.

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158
    Umstritten ist, ob es sich bei der Anwendung dieser Vorschriften um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der andere Belange allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG berücksichtigt werden können (so BVerwG ,4. Senat, vom 28.1.1999 E 108, 248 = DVBl 1999, 1288 ), oder ob diese Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der fachplanerischen bzw. bauleitplanerischen Abwägung erfolgt (so BVerwG ,11. Senat = nunmehr 9. Senat, vom 15.3.2000 E 110, 370 = DVBl 2000, 1342 ).
  • VGH Bayern, 16.12.2003 - 1 N 01.1845

    Erstellung eines verkehrstechnischen und schalltechnischen Gutachtens zur Planung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158
    Über den unter dem Aktenzeichen 1 N 01.1845 anhängigen Normenkontrollantrag der Antragsteller wurde noch nicht entschieden.
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2001 - 1 MN 1194/01

    Abänderungsverfahren; Bebauungsplan; Eilverfahren; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158
    Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Gemeinde bei der vorliegenden Fallgestaltung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender Anwendung) die Änderung der zu der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans ergangenen Eilentscheidung beantragen müsse, um den Bebauungsplan in der geänderten Fassung "vollziehen" zu können (so NdsOVG vom 2.8.2001 BauR 2001, 1717 ).
  • VGH Bayern, 16.12.2003 - 1 N 01.1845

    Erstellung eines verkehrstechnischen und schalltechnischen Gutachtens zur Planung

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  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 1 NE 12.259

    Bindungswirkung einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren;

    Will die Gemeinde erreichen, dass der Bebauungsplan vollzogen werden kann, muss sie einen Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 17.6.2002, Az. 1 NE 02.1158, BayVBl 2003, 753).

    Wie der Senat den Beteiligten bereits mitgeteilt hat, hält er nicht mehr an der in dem Beschluss vom 17. Juni 2002 (Az. 1 NE 02.1158) vertretenen Auffassung fest, dass nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens bzw. Bekanntmachung des entsprechenden Satzungsbeschlusses eine "neue Satzung" vorliege und damit die erste Eilentscheidung gegenstandslos geworden sei.

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Der Senat folgt der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 - (juris), wonach die gerichtliche Au- ßervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (zum Bebauungsplan; vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 -, juris Rn. 21; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, juris Rn. 5; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 409; Schoch, in: Schoch/Schneider a. a. O., VwGO § 47 Rn. 185 b und c).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2023 - 10 S 1.23

    Abänderung - Normenkontrolle - neue Ausfertigung - neue Bekanntmachung

    Will die Gemeinde erreichen, dass die Satzung vollzogen werden kann, muss sie einen Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen (so im Hinblick auf ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für einen Bebauungsplan: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 18. Juli 1997 - 1 M 3210/97 -, juris Rn. 8; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 - juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 -, juris Rn. 14).
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